Viele Nebenkostenabrechnungen von Vermietern sind falsch

Wohnen wird hierzulande immer teurer, das gilt besonders in den Großstädten und Ballungsgebieten. Denn nicht nur die Kaltmieten erreichen oftmals außergewöhnliche Höhen – auch die Nebenkosten belasten die Haushaltskasse zunehmend. Kein Wunder, dass es vielen Mietern vor einer saftigen Nachzahlung graust, wenn die jährliche Abrechnung mit der Post hereinflattert. Umso wichtiger ist es, einen kritischen Blick darauf zu werfen. Denn etwa jede zweite Nebenkostenabrechnung ist falsch. Bei Unklarheiten und juristischem Kauderwelsch sollte man den Vermieter um Aufklärung bitten und einen Experten um Rat fragen – zu finden etwa unter iv-mieterschutz.de. Denn erfüllt die Abrechnung nicht die formellen Anforderungen, ist sie unwirksam.

 

Welche Kosten abzurechnen sind

„Abgerechnet werden darf nur über die Betriebskosten, die mietvertraglich vereinbart sind. Welche das sein dürfen, ist in der Betriebskostenverordnung geregelt“, erklärt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz. So könne der Vermieter zusätzlich zu den Heizkosten die Grundsteuer, Kalt-, Warm- und Abwasser, Auslagen für den Aufzug, die Straßenreinigung und Müllabfuhr, die Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, bestimmte Versicherungen, den Hausmeister, die Gemeinschaftsantenne oder das Breitbandkabel auf seine Mieter umlegen.  „Für einmalige Instandhaltungskosten, Bankgebühren und Verwaltungskosten muss der Mieter hingegen nicht aufkommen“, so Jürgens. Das gleiche gelte für überhöhte Kosten im Vergleich zu marktüblichen Preisen. Wenn für die Nebenkosten eine Pauschale (Festbetrag) vereinbart sei, könne per Abrechnung keine Nachzahlung für das vergangene Jahr gefordert werden. Pauschalen dürfen nur für die Zukunft angemessen angepasst werden.

 

Kein juristisches Kauderwelsch

Wichtig ist es zudem, dass die Betriebskostenabrechnung auch für den Laien verständlich sein muss und eine detaillierte Aufstellung aller Posten beinhaltet. Ebenso ist der Verteilerschlüssel zu nennen, nachdem der Kostenanteil des Mieters berechnet wird. (djd).

 

Auf die Fristen achten

(djd). Für Betriebskostenabrechnungen gilt eine einjährige Abrechnungspflicht. Erhält der Mieter seine Abrechnung später als ein Jahr nach Ablauf der Abrechnungsperiode, darf der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen.  Ausnahmsweise kann er die Nachforderung nur verlangen, wenn er die Verspätung nicht selbst verschuldet hat. Bei einem Mieterwechsel während des Abrechnungszeitraums dürfen die Kosten bloß zeitanteilig berechnet werden. Der Abrechnungszeitraum darf maximal zwölf Monate betragen. Unter iv-mieterschutz.de gibt es weitere Informationen.

 

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert